Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Transportdienstleistungen durch Andreas Kloos, “www.transport-express-berlin.de”

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich

Die folgenden AGB für Kleintransporte/Beiladungen/Neumöbeltransporte regeln die Vertragsbedingungen zwischen Andreas Kloos, nachfolgend -”Transportunternehmer”- und Unternehmen bzw. Privatpersonen, die einen Transportauftrag erteilen bzw. erteilt haben, nachfolgend -”Versender”-.

1.2. Geschäftsbedingungen des Versenders

Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Transportunternehmer bestätigt werden.

2. Anfrage, Angebot, Bestellung, Auftrag, Abstimmung, Auftragsannahme

2.1. Anfrage

Anfragen des Versenders sind grundsätzlich unverbindlich und nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Sie können telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder postalisch erfolgen.

2.2. Angebot

Nach Eingang der unverbindlichen Anfrage verpflichtet sich der Transportunternehmer, dem Versender schnellstmöglich, längstens jedoch innerhalb von 24 Stunden ein Angebot zu unterbreiten.
Voraussetzung dafür sind folgende Mindestangaben:
- Ort, Datum und Zeit der gewünschten Abholung
- Ort, Datum und Zeit der gewünschten Anlieferung
- Angaben zum Transportgut (L,B,H, Gewicht) mindestens geschätzt,
- Angaben zu Be- und Entlademöglichkeiten (Be- und Ent-ladung durch den Transportunternehmer ist “per Hand” bzw. mit der Technik des Verladers – als Zusatzleistung – gesondert zu vereinbaren),
- Gültige E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer, auf die der Versender Zugriff hat.
Das Angebot des Transportunternehmers erfolgt per E-Mail bzw. per Telefax und behält jeweils wie im Angebot erwähnt seine Gültigkeit.
Sollte der Versender auf das Angebot des Transportunternehmers nicht reagieren, geht dieser davon aus, dass eine Bestellung / ein Transportauftrag nicht beabsichtigt ist.
Eine Terminzusage erfolgt durch ein Angebot grundsätzlich nicht. Diese kann grundsätzlich nur durch Bestellung / verbindlichen Auftrag erfolgen. Der Transportunternehmer ist im Vorfeld eines Auftrages bemüht, Terminwünsche des Versenders zu berücksichtigen, garantiert deren Einhaltung jedoch erst durch Annahme des Transportauftrages (2.5).

2.3. Bestellung, Auftrag

Der Versender vervollständigt das vom Transportunternehmer übersandte Angebot und sendet dieses mit seiner Unterschrift per Telefax als Bestellung / Auftrag an den Transportunternehmer zurück.

2.4. Abstimmung

Zur Klärung von Missverständnissen und Abstimmung der Einzelheiten tragen Versender und Transportunternehmer mit dem Ziel eines reibungslosen Ablaufes durch Telefonate bzw. per E-Mail oder Telefax bei.

2.5. Auftragsannahme

Der Transportauftrag kommt – formal – zustande, wenn der Transportunternehmer mit seiner Unterschrift auf der Bestellung des Versenders den Auftrag angenommen und die Auftragsannahme durch Rückuebersendung des Formulars mittels Telefax an den Versender bestätigt hat.

3. Leistungen: Beförderung , Annahme , Durchführung , Entgelte

3.1. Beförderung

Befördert werden Güter, die für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen von 0 bis 3,5 to zul. Gesamtgewicht geeignet sind.
Ausgeschlossen sind grundsätzlich alle temperaturgeführten Güter, leicht verderblichen Lebensmittel, Güter mit besonderem Wert, wie z.B. Gold, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden usw., Tiere und ekelerregenden Stoffe. Hierzu gehören auch gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße und besonderer Kennzeichnungspflicht unterliegen.
In besonderen Einzelfällen können grundsätzlich ausgeschlossene Güter befördert werden, wenn dies unmissverständlich und schriftlich gesondert vereinbart wurde. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantworten in solchen Fällen, Versender und Transportunternehmer gemeinsam.

3.2. Annahme

Der Transportunternehmer ist nicht verpflichtet, den Inhalt von Sendungen zu überprüfen. Die Annahme von Sendungen, die entsprechend (3.1) vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als konkludentes Verhalten des Transportunternehmers ausgelegt werden.
Für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung ausgeschlossener Güter an Sach- und Transportmitteln des Transportunternehmers, Gütern sonstiger Versender entstehen sowie Personenschaden haftet der Versender.

3.3. Durchführung

Die Beförderung erfolgt grundsätzlich durch den Transportunternehmer selbst.
Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist nicht vorgesehen, in unabwendbaren Situationen bei Verhinderung des Transportunternehmers jedoch nicht ausgeschlossen.
Die Auswahl des Transportweges und der Transportart obliegt dem Transportunternehmer. Besondere Wünsche des Versenders hierzu sind ggf. im Formular Angebot/Auftrag anzugeben und werden durch Auftragsannahme durch den Transportunternehmer Vertragsgegenstand.

3.4. Entgelte

Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung ist Inhalt des Formulars Angebot/Auftrag und wird mit Auftragsannahme durch den Transportunternehmer zum Vertragsgegenstand. Eine spätere Abänderung des vereinbarten Entgeltes durch den Versender ist ausgeschlossen.
Der Transportunternehmer behält sich bei unzutreffendem Angeben des Versenders hinsichtlich ggf. erforderlicher Zusatzleistungen (4.1) eine Nachberechnung vor.

4. Übernahme , Frachtpapiere , Ablieferung , Ladehilfsmittel

4.1. Übernahme

Der Versender stellt das Beförderungsgut mit Frachtpapier oder Lieferschein zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort bereit. Steht das Beförderungsgut nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort bereit oder ist die Übernahme aus anderen, vom Versender zu vertretenden Gründen unmöglich, behält sich der Transportunternehmer die Berechnung von Wartezeiten bzw. den Rücktritt aus dem Vertrag sowie eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 40 % des vereinbarten Entgeltes vor.
Der Versender sorgt für sachgerechte Verpackung und stellt ggf. erforderliche Ladehilfen.
Unterstützung bei Verpackung und Beladung durch den Transportunternehmer sind möglich, müssen jedoch bereits bei Auftragserteilung (2,3; 2,4) als Zusatzleistung vereinbart werden.
Die Sicherung des ordnungsgemäß verpackten Transportgutes auf den Fahrzeugen selbst durch Gurte etc. übernimmt der Transportunternehmer.

4.2. Ablieferung

Das Beförderungsgut wird dem vom Versender angegebenen Empfänger bzw. dessen Erfüllungsgehilfen gegen Quittung (Unterschrift, Stempel, Datum und Uhrzeit) zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort übergeben.
Der Versender erhält mit der Rechnung bzw. auf gesondert vereinbartem Weg (Telefax, …) diesen Zustellnachweis sowie ggf. einen Durchschlag seines Frachtpapiers bzw. Lieferscheins.
Steht der vom Versender angegebenen Empfänger bzw. dessen Erfüllungsgehilfe nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort bereit oder ist die Übergabe aus anderen, vom Versender oder Empfänger zu vertretenden Gründen unmöglich, behält sich der Transportunternehmer die Berechnung von Wartezeiten bzw. die Rücklieferung des Transportgutes an den Versender zu dem für die Lieferung vereinbarten Entgelt bzw. Schadenersatz in angemessener Höhe für Lagerung, ggf. Entsorgung des Transportgutes oder für entgangene Aufträge etc. vor.

4.3. Ladehilfsmittel

Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht getauscht. Wünscht der Versender den Austausch, muss dies gesondert im Voraus (2.3, 2.4) vereinbart werden.

5. Haftung: Grundsatz , Höchsthaftung , Schäden, Fristen

5.1. Grundsatz

Der Transportunternehmer haftet national nach HGB und international nach CMR.

5.2. Höchsthaftung

Die Höchsthaftung nach HGB ist für Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Teilbeschädigung der Sendung auf einen Betrag 620,00€ begrenzt. Eine höhere Haftung ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.

5.3. Schäden, Fristen

Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmers liegenden, Ursachen (z.B. Streiks, Stau, Aussperrungen, Krieg, Unwetter usw.) ist eine Haftung ausgeschlossen.

6. Internationale Transporte und Dokumente

6.1.

Transporte in den grenzüberschreitenden Verkehr werden nur mit Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht durchgeführt.

6.2.

Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender erklärt durch Erteilung des Angebotes (2.3) seine Kenntnis darüber, dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware nach sich ziehen können.

7. Anwendbares Recht , Gerichtsstand

7.1.

Für die Wahrung und Durchsetzung aller Rechte und Pflichten der Beteiligten gilt das deutsche Recht.

7.2

Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmers.

8. Salvatorische Klausel

Sollte/n eine oder mehrere Klausel/n dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im Übrigen wirksam bestehen.